Satzung


des Ländlichen Reit- und Fahrvereines Alling e.V.


§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Ländlicher Reit- und Fahrverein Alling e.V.“.

Sein Sitz ist in 82239 Alling, Am Bach 1, Landkreis Fürstenfeldbruck.

Der Verein soll Rechtsfähigkeit erlangen durch Eintragung beim Registergericht des Amtsgerichtes Fürstenfeldbruck.


§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Reit- und Fahrsportes. Der Erfüllung dieses Zweckes dient insbesondere:

  1. Die Betreuung und Beratung der Mitglieder in allen Fragen des Reit- und Fahrsportes

  2. die Abhaltung von Reit- und Fahrlehrgängen

  3. die Organisation und Durchführung von pferdesportlichen Veranstaltungen

  4. die besondere Pflege der reitsportlichen Betätigung der Jugend zum Wohle der körperlichen Ertüchtigung

Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken und erstrebt keine Gewinne. Der Verein wird Mitgliedschaft beim Verband der Reit- und Fahrverbände Oberbayern - München und beim Bayerischen Landes-Sportverband beantragen.

 

§ 3

Mitgliedschaft

Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlechts werden. Jugendliche können die Mitgliedschaft erwerben mit einer zustimmenden Erklärung des gesetzlichen Vertreters.

Die Aufnahme ist schriftlich beim Verein zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

Bei Ablehnung steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Ablehnung schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet:

  1. durch freiwilligen Austritt

  2. durch Ausschluss

  3. durch Auflösung

  4. Mitglieder welche mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand sind, werden nach zweimaliger Mahnung ausgeschlossen. Der Ausschluss entbindet sie nicht von der Forderung des Vereines, die rückständigen Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.

Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres, spätestens am 30.September schriftlich an die Geschäftsstelle erklärt werden.

Mitglieder, die gegen Zweck und Aufgabe des Vereines verstoßen oder trotz schriftlicher Erinnerung mit der Beitragszahlung im Rückstand sind (siehe Ziffer 4), können durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Gegen die Ausschlussverfügung steht dem betroffenen Mitglied das Recht der Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen und mit einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Ausschlussverfügung an die Geschäftsstelle zu richten. Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder haben kein Recht auf das Verbandsvermögen, sie sind jedoch zur Zahlung der Beiträge und Gebühren für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.


§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen. Sie haben Anspruch auf Rat und Beistand in allen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Vereines gehören. Gegen Maßnahmen und Beschlüsse der Vorstandschaft steht dem Mitglied innerhalb der in der Satzung vorgesehenen Form und Frist das Recht der schriftlichen Beschwerde zur jeweils nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Beschlüsse und Maßnahmen des Vereines und seiner Organe zu beachten und auszuführen

  2. nach besten Kräften an der Erfüllung der Aufgaben, die sich der Verein gestellt hat, mitzuwirken

  3. die von der Vorstandschaft jeweils festgesetzten Beiträge, Gebühren und Umlagen fristgerecht zu entrichten.


§ 6

Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  1. die Vorstandschaft

  2. die Mitgliederversammlung


§ 7

Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden

  2. dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)

  3. dem Kassenwart

  4. dem Schriftführer

  5. dem technischen Leiter

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfalle übernimmt der 2. Vorsitzende in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied die Vertretung. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung in geheimer und schriftlicher Wahl gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen. Die Amtszeit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters beträgt 3 Jahre. Sie führen die Amtsgeschäfte fort bis eine ordnungsgemäße Neuwahl durchgeführt ist. Diese muss in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Mitglieder der Vorstandschaft nach Ziffer 1 mit 5 werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren in geheimer und schriftlicher Wahl gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen.


§ 8

Aufgaben der Vorstandschaft

Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Vorstandschaft wird vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstandschaft obliegt insbesondere:

  1. Festsetzung der Beiträge, Gebühren und Umlagen

  2. Prüfung und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

  3. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder

  4. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

  5. Vorbesprechung der Vorlagen für die Mitgliederversammlung

  6. Festlegung der Termine für die sportlichen Veranstaltungen

Die Vorstandschaft ist mindestens einmal im Jahr, außerdem nach Bedarf, einzuberufen.

Jede ordnungsgemäße einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandschaftsmitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über jede Sitzung der Vorstandschaft ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.


§ 9

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, einzuberufen. Der Vorsitzende ist zur Einberufung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich mit Angabe der Gründe verlangt. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung muss den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich zugeleitet werden.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  1. Wahl der Vorstandschaft

  2. Wahl der Rechnungsprüfer

  3. Entgegennahme des Haushalts-Voranschlages

  4. Entgegennahme der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung

  5. Entgegennahme des Jahresberichtes

  6. Beschlussfassung über Beschwerden gegen Maßnahmen der Vorstandschaft

  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, in diesem Falle ist eine Mehrheit von 3/4 der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Stimmen vertreten ist. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.

Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen.

Bei Beschlüssen nach Ziffer 4 wirken der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer nicht mit.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.


§ 10

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 11

Entschädigung

Die Mitglieder der Vorstandschaft üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Barauslagen können bei Nachweis ersetzt werden.


§ 12

Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur nach vorheriger Beratung in der Vorstandschaft durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmen erforderlich, wobei mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein muss. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmen beschließt und entscheidet.

Bei Auflösung des Vereines erfolgt die Liquidation durch den Vorsitzenden. Etwa vorhandenes Vermögen fällt dem Verband der Reit-u. Fahrverbände Oberbayern e.V. zu.


§ 13

Schlussbestimmungen

Die Satzungen treten nach Genehmigung durch den Bayerischen Landes- Sportverband (bei eingetragenen Vereinen mit der Eintragung in das Vereinsregister) in Kraft.



Die Satzung wurde errichtet in Alling am 25. Juni 1972